In vielen kommunalen Räten glaubt man, Bauvorhaben blockieren zu können, indem man das Einvernehmen verweigert. Doch das ist ein Irrtum: Das Einvernehmen darf nicht willkürlich verweigert werden, sondern nur aus klar definierten Gründen. Andernfalls wird die Entscheidung von der Baugenehmigungsbehörde ersetzt – und die Gemeinde verliert die Kontrolle.
Die rechtlichen Fakten im Überblick
Nur aus ganz bestimmten Gründen
Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur verweigern, wenn Gründe vorliegen, die in den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB genannt sind.
Keine Willkür
Persönliche Motive oder politische Spielchen sind tabu. Eine unbegründete Verweigerung ist rechtswidrig.
Ersetzungsbefugnis der Behörde
Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann und wird die Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen ersetzen, wenn die Gemeinde es unrechtmäßig verweigert.
Verfahren bei Verweigerung
Die Behörde fordert die Gemeinde zunächst zur Stellungnahme auf. Bleibt diese aus oder ist unbegründet, wird das Einvernehmen ersetzt.
Kommunalaufsicht mischt mit
Im Zweifel kann die Kommunalaufsicht die Gemeinde sogar zur Erteilung zwingen.
Fazit: Mitspracherecht ja – aber mit Grenzen
Die Gemeinde hat ein Mitspracherecht (§ 34, § 36 BauGB), doch dieses ist streng begrenzt. Eine “praktische Unmöglichkeit” der Verweigerung ergibt sich daraus, dass jede rechtswidrige oder unbegründete Ablehnung korrigiert wird. Wer blockiert, riskiert ein Ersetzungsverfahren – und gibt die Entscheidung aus der Hand.
Warum Bebauungspläne für die kommunale Planungshoheit entscheidend sind
Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB wird eingeholt, um die gesetzlich zugesicherte Planungshoheit zu wahren. Problem: Viele Gemeinden haben keinen Bebauungsplan erstellt und nutzen damit ihre Planungshoheit nicht vollständig aus. In solchen Fällen bleibt ihnen nur ein eingeschränktes Mitspracherecht über das Einvernehmen.
Die FWG-Fraktion betont deshalb: Nur durch eigene Bebauungspläne kann die Gemeinde ihre Vorstellungen einer geordneten Bebauung umsetzen.
Aktuelle Entwicklung: Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
Seit dem 30.10.2025 gilt das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“. Es verändert zentrale Regelungen des BauGB – etwa zu Bebauungsplänen und zum Einfügen im Innenbereich – mit dem Ziel, den Wohnungsbau anzukurbeln. Die FWG-Fraktion hat die Verwaltung daher gefragt, welche konkreten Änderungen das Gesetz bringt und ob auch das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) betroffen ist.